

Was aus dem StGB hätten Sie denn gerne? Hasufriedensbruch (§ 123 StGB), Sachbeschädigung (303), Nötigung (240), Urkundenfälschung (267), Amtsanmaßung (132) - mit Phantasie nocht Erpressung (253), Betrug (263) …
Und für die Zivilklage: Vertragsverletzung (§ 535 BGB), Besitzstörung (823), Wiederherstellung (535, 862), Selbstvornahme (536a) …
Aber was das fiese ist: bei den offensichtlichen Straftaten hat nur die Urkundenfälschung hat eine Mindestfreiheitsstrafe. Und die auch nur ein Jahr bei besonders schweren Fällen. Wahrscheinlich gibt’s ein paar Tagessätze und ein “dududu”.




















Oh!